Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im Seminarhaus S1516

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I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen des Seminarhaus S1516 an einen Veranstalter zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Seminarhaus S1516.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Seminarhaus S1516.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Seminarhaus S1516 gegenüber dem Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Seminarhaus S1516 haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Seminarhaus S1516 zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Seminarhaus S1516 rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das Seminarhaus S1516 ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Seminarhaus S1516 zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten Preise des Seminarhaus S1516 zu zahlen. Werden darüber hinaus gehende Leistungen ohne gesonderte Vereinbarung in Anspruch genommen, gelten die Preise der jeweils geltenden Preisliste, ansonsten die angemessene Vergütung. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Seminarhaus S1516 an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (z.B. Gema).
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 12 Monate und verändert sich der vom Seminarhaus S1516 allgemein für zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Leistungen berechnete Preis, so kann der vertragliche vereinbarte Preis angepasst, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
4. Rechnungen des Seminarhaus S1516 ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Seminarzentrum S1516 berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Seminarhaus S1516 bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
5. Das Seminarhaus S1516 ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Veranstalter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Baranzahlung zu verlangen.
6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Veranstalters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Seminarhaus S1516 berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Konferenz- und Tagungszentrum aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
8. Bei Mietausfall oder Terminverschiebung erfolgt von Seiten des Seminarhaus S1516 keine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie durch Arbeitsausfall entstehende Auslagen.

IV. Stornierung und Rücktritt des Veranstalters

1. Bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine kostenlose Stornierung durch den Veranstalter möglich. Die Stornierung ist schriftlich zu erklären. Erfolgt eine Stornierung am oder nach dem 90. Tag vor Veranstaltungsbeginn, sind folgende Anteile am vereinbarten Gesamtpreis vom Veranstalter zu zahlen:
ab 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20%ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%
2. Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, diesen Betrag zu mindern, wenn er einen geringeren Schaden des Seminarhaus S1516 nachweisen kann.
3. Der Rücktritt des Veranstalters im Rahmen der gesetzlich geregelten Leistungsstörung bleibt unberührt.

V. Rücktritt oder Kündigung durch das Seminarhaus S1516

1. Seminarhaus S1516 ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von dem Seminarhaus S1516 gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung durch den Veranstalter nicht geleistet wird.
2. Ferner ist das Seminarhaus S1516 zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Als solcher gilt insbesondere, wenn
• höhere Gewalt oder andere vom Seminarhaus S1516 nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Veranstalters oder des Zwecks seiner Veranstaltung, gebucht wurden;
• das Seminarhaus S1516 begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Seminarhaus S1516 in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Seminarhaus S1516 zuzurechnen ist;
• die Räumlichkeiten durch den Veranstalter ohne Zustimmung des Seminarhaus S1516 einem Dritten überlassen werden.
3. Bei berechtigtem Rücktritt des Seminarhaus S1516 entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz. Empfangene Leistungen sind zurück zu gewähren. Das Recht des Seminarhaus auf Schadens – und Aufwendungsersatz bleibt unberührt. Sollte das Seminarhaus S1516 von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er den Veranstalter hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

VI. Änderungen des Veranstaltungsraumes, der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der vereinbarten Teilnehmerzahl muss spätesten 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Seminarhaus S1516 mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Seminarhaus S1516. Spätere Reduzierungen der Teilnehmerzahlen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den vereinbarten Preis um aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl tatsächliche ersparte Aufwendungen des Seminarhaus S1516 zu mindern. Der Kunde trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
2. Bei höheren Teilnehmerzahlen wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Seminarhaus S1516 diesen Abweichungen zu, so kann das Seminarhaus die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Seminarhaus trifft ein Verschulden.

VII. Rauchverbot

Im gesamten Innenbereich des Seminarhaus S1516 herrscht ein absolutes Rauchverbot. Der Veranstalter haftet für dessen Einhaltung durch seine Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertragspartner. Für den Fall der Nichtbeachtung vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von € 500 zu Lasten des Veranstalters. Den Parteien bleibt es unbenommen im Einzelfall höhere oder niedrigere Kosten für z.B. Reinigung nachzuweisen.

VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Seminarhaus S1516. Das Seminarhaus S1516 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Seminarhaus S1516. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Seminarhaus S1516 ist berechtigt hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Seminarhaus S1516 berechtigt bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Seminarhaus S1516 abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Seminarhaus S1516 die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Seminarhaus S1516 für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Lagerung berechnen.

IX. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch ihn, seine Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertragspartner oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder verursacht werden.
2. Das Seminarhaus S1516 kann vom Kunden das Beibringen angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.